Selbständigerwerbende

Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.

Beitragsberechnung

Selbständigerwerbende müssen für die ganzen Beiträge selbst aufkommen. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dient das aktuelle Einkommen des Beitragsjahres.
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Anmeldung

Gerne nehmen wir Ihre Anmeldung entgegen und überprüfen, ob Sie im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten.
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