Ausgleichskasse Wirtschaft Graubünden Glarus

 

                                  

 

Aktuelles

Annahme der Initiative für eine 13. AHV-Rente

Am 3. März 2024 wurde die Initiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» von Volk und Ständen angenommen. Damit wird in einem ersten Schritt in der Bundesverfassung verankert, dass ab dem Jahr 2026 die Ausgleichskassen eine 13. Altersrente ausrichten werden.

- 07.03.2024 -

Lohndeklaration 20‌23

Anfang Dezember haben Sie die Lohndeklaration für das Jahr 2023 erhalten. Wir erinnern Sie daran, dass die Lohnmeldungen bis spätestens zum 30. Januar 20‌24 der Ausgleichskasse Wirtschaft Graubünden Glarus einzureichen sind. Wird diese Frist nicht eingehalten, fallen auf den auszugleichenden Beiträgen Verzugszinsen an.

Nutzen Sie die Vorteile der Online-Lohnmeldung über unser Kundenportal «connect».

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

- 29.01.2024 -

Erwerbstätige über 64/65 – Verzicht auf Freibetrag möglich

Arbeitnehmende, die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO. Vom Bruttolohn wird ein Freibetrag von 1’400 Franken im Monat bzw. 16'800 Franken im Jahr gewährt.

Ab 1.1.2024 besteht die Möglichkeit, seitens Arbeitnehmende auf den Abzug des Freibetrags zu verzichten. Der Verzicht auf den Freibetrag von 1'400 Franken pro Monat muss vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters gemeldet werden. Der Entscheid kann jährlich angepasst werden (bis 31.12. des jeweiligen Jahres).

Bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmenden im Referenzalter über die Möglichkeit des Verzichts auf den Abzug des Freibetrages von 1400 Franken pro Monat.

- 19.12.2023 -

Grenzüberschreitende Telearbeit – Neue Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023

Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA haben eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet. Die Vereinbarung gilt für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25% und 49,9% der Gesamtarbeitszeit.

Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland / neuer Geschäftsfall «grenzüberschreitende Telearbeit») eine Bescheinigung A1 beantragen.

Aktuell kann die Bescheinigung A1 für die bis Ende Juni 2024 eingereichten Anträge rückwirkend per 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Für Anträge ab 1. Juli 2024 wird eine rückwirkende Bewilligung für Telearbeit nicht mehr möglich sein.

- 19.12.2023 -

Änderungen 1. Januar 2024

Die Änderungen auf den 1. Januar 2024 im Überblick.

- 06.12.2023 - 

Ausgleichskasse Wirtschaft Graubünden Glarus
Neuer Name – bewährte Kompetenz

Es ist Zeit für eine Veränderung. Neu sind wir als Ausgleichskasse Wirtschaft Graubünden Glarus für Sie da.
Als Kompetenzzentrum in allen Belangen der 1. Säule kümmern wir uns um Ihre Anliegen.
Auch in Zukunft stehen wir für einen hervorragenden Kundenservice und tiefe Verwaltungskosten.

Wir freuen uns auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

- 15.11.2023 -

Merkblatt und Erklärvideo zur AHV 21

Am 1. Januar 2024 tritt die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Kraft. Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Massnahmen:

  • Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern auf 65 Jahre
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
  • Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
  • Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

Im aktuellen Merkblatt und Erklärvideo finden Sie ausführliche und einfach verständliche Informationen zur bevorstehenden Revision.

- 23.08.2023 -

Sozialversicherung bei Grenzgänger im Homeoffice; Neue Vereinbarung ab 1. Juli 2023

Das Bundesamt für Sozialversicherungen orientierte am 15.05.2023 über die multilaterale Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023 im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten.
Per 30. Juni 2023 endet die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit, welche im Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassen wurden. Bis zu diesem Datum unterliegt eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit - egal in welchem Umfang - in ihrem Wohnland (EU/EFTA) ausübt. Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich.
Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA werden eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnen, welche eine abweichende Regelung im Bereich Versicherungsunterstellung enthält, um im Interesse der Arbeitnehmenden und deren Arbeitgeber die Telearbeit auch nach dem 30. Juni 2023 zu erleichtern.
Der Text der Vereinbarung und die Begründung sind hier verfügbar (auf Englisch, Übersetzungen sind in Arbeit).

- 14.06.2023 -

AHV-Reform (AHV 21): Was ändert sich ab 2024?

- 02.06.2023 -

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