Altersrente

Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Dieses bildet die Bezugsgrösse für die flexible Pensionierung und wird deshalb neu als Referenzalter bezeichnet: Wer mit 65 die Rente bezieht, erhält diese ohne Abzüge oder Zuschläge ausbezahlt. Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969 erhalten hingegen einen lebenslänglichen Rentenzuschlag, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Das neue Referenzalter 65 gilt auch für die berufliche Vorsorge (Pensionskasse).

Für Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente mit Kindern werden Kinderrenten ausgerichtet. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss einer Ausbildung, spätestens jedoch mit Vollendung des 25. Altersjahres.

Berechnung der Altersrente

Die Grundlagen für die Berechnung sind:
  • die anrechenbare Beitragszeit
  • das durchschnittliche Jahreseinkommen
  • allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Eine Vollrente wird ausgerichtet, wenn ab dem vollendeten 20. Altersjahr bis zum Rentenalter lückenlos Beiträge einbezahlt werden. Bei unvollständiger Beitragsdauer wird eine Teilrente ausgerichtet.

Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter:

  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, wenn sie die Altersrente im Referenzalter oder später beziehen. Der Zuschlag beträgt bis zu 160 Franken, je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen.
  • Tieferer Kürzungssatz, wenn sie die Altersrente vor dem Referenzalter beziehen. Der Kürzungssatz hängt ab vom Alter beim Vorbezug und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 57'360 Franken oder weniger kann die Altersrente ohne Kürzung bereits mit 64 bezogen werden.
  • Frauen der Übergangsgeneration können die Rente 3 Jahre vorbeziehen. Für sie gilt ebenfalls ein tieferer Kürzungssatz.

Flexibler Bezug der Altersrente

Mit der AHV 21 kann der künftige Ruhestand flexibler gestaltet werden. Die Rente kann ab jedem Monat im Alter zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden, für Frauen der Übergangsgeneration ab dem 62. Lebensjahr.
Wer die Rente bereits vor dem Referenzalter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 bezieht, erhält einen Zuschlag. Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Der Mindestanteil beim Vorbezug bzw. beim aufgeschobenen Teil der Rente beträgt 20 %, der Höchstanteil beträgt 80 %. Dadurch wird der stufenweise Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand wesentlich erleichtert.

Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 65

Frauen und Männer, die nach dem Referenzalter weiterhin arbeiten, können sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken füllen und die Altersrente erhöhen (bis zur Maximalrente). Ein Antrag auf Neuberechnung kann nur einmal gestellt werden.
Der Freibetrag von 1'400 Franken pro Monat für Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, ist optional. Diese Personen haben ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen den Verzicht auf den Freibetrag dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

Anmeldung

Möchten Sie sich für Ihre Altersrente und gegebenenfalls Kinderrenten anmelden?
Wir empfehlen Ihnen, die Anmeldung ca. drei Monate vor dem vorgesehenen Bezug einzureichen.
Zuständig ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei der zuletzt Beiträge für Sie entrichtet worden sind.
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