Familienzulagen FAK

Mit der Zahlung von Familienzulagen sollen Kosten teilweise ausgeglichen werden, die für die Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen.
Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen. Die Leistungen können für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr und für Jugendliche in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet werden. Pro Kind kann nur eine Zulage ausbezahlt werden.
Klicken Sie auf den Online-Rechner um zu erfahren, welches Elternteil den (Erst-)Anspruch auf die Auszahlung der Zulage hat.

Anmeldung

Arbeitnehmende melden ihren Anspruch auf Familienzulagen mit der Anmeldung für Familienzulagen über ihren Arbeitgebenden an.
Selbständigerwerbende können die ausgefüllte Anmeldung direkt der Ausgleichskasse zustellen, über die sie die Beiträge abrechnen.
Nichterwerbstätige wenden sich an die Familienausgleichskasse des Wohnsitzkantons.
Die Anmeldeunterlagen können durch den Arbeitgebenden auch elektronisch via connect übermittelt werden.

Mutationen

Wir bitten Sie, uns Änderungen (z.B. Beginn/Ende der Ausbildung eines Kindes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Geburt eines Kindes) umgehend zu melden.
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